Eine charmante Abfuhr:
Die EGN-Sanitärvermietung

Geschäftsbedingungen der EGN über die Vermietung von mobilen Toilettenkabinen sowie Toilettenwagen

  • § 1 Allgemeines – Geltungsbereich
    Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die vertragsgemäßen Leistungen vorbehaltlos erbracht wurden.
  • § 2 Vertragsgegenstand
    1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung und Wartung von transportablen Toilettenkabinen. Die Toilettenkabinen bleiben Eigentum des Vermieters.
    2. Die Toilettenkabinen/ Toilettenwagen werden in einwandfreiem Zustand geliefert. Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Erhalt der Toilettenkabinen/ -wagen mitzuteilen. Spätere Beanstandungen betreffend den Lieferzustand können nicht berücksichtigt werden.
    3. Die Servicearbeiten werden ausschließlich von geschulten Mitarbeitern einmal wöchentlich durchgeführt, sofern keine kürzeren Intervalle vereinbart sind. Der Servicezeitpunkt wird vom Vermieter bestimmt. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Toilettenkabinen für LKW-Fahrzeuge auf 5 Meter frei und befahrbar zu halten oder die Toilettenkabinen sind dem Servicefahrzeug bis auf 5 m zuzuführen. Das gleiche gilt für die Abholung der Toilettenkabinen.
    4. Ist der freie Zugang nicht gewährleistet, gilt die Serviceleistung als ausgeführt. Eine Bestätigung der Servicetätigkeit durch den Mieter oder dessen Beauftragten erfolgt nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, der die schnellstmögliche Beseitigung veranlasst. Beanstandungen berechtigen nicht zur Mietminderung.
  • § 3 Aufstellung
    1. Bereitstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. I.d.R. versucht der Vermieter die Lieferung binnen 48 Stunden zu gewährleisten. Die Aufstellung einer Kabine erfolgt im Rahmen der wöchentlichen Touren (gleiches gilt für die Abholung). Aufstellungen außerhalb der Tour sind kostenpflichtig.
    2. Dem Mieter obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Toilettenkabine bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
    3. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
    4. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung seitens des Vermieters, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    5. Für Schäden am Fahrzeug oder an der Toilettenkabine in Folge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Mieter.
    6. Die Verlegung oder Mitnahme der Mietgegenstände an einen anderen als den bei der Anlieferung gewählten Ort bedarf der Zustimmung des Vermieters. Das Risiko der Veränderung des Standortes trägt der Mieter.
    7. Bedarf die Aufstellung einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Mieter und trägt dafür die entsprechenden Gebühren.
    8. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist der Mieter verantwortlich. Er stellt den Vermieter insoweit von jeglicher Haftung frei.
  • § 4 Annullierungskosten
    1. Tritt der Mieter unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgelts für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  • § 5 Benutzung
    1. Der Mieter verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch der Toilettenkabinen im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln.
    3. Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
    4. Der Mieter haftet für Schäden an Mietgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen, insbesondere bei Totalverlust durch Brand oder Diebstahl.
    5. Der Verlust oder die Beschädigung sind der Vermieter unverzüglich zu melden und es ist vom Mieter Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Für die durch missbräuchliche Benutzung der Toilettenkabinen entstandenen Kosten (z. B. Einbringen von Altöl, Chemikalien, Beton, Müll etc.) sowie für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden an den Toilettenkabinen haftet der Mieter.
    6. Reparaturen an den Toilettenkabinen werden ausschließlich durch den Vermieter vorgenommen oder veranlasst.
    7. Der Kunde verpflichtet sich den Mietgegenstand gegen Sturm und zu sichern und muss für einen sicheren Stand sorgen. Der Vermieter haftet für Schäden, die sonst hieraus entstehen, nicht.
    8. Der Vermieter haftet ebenfalls nicht für die Reinheit des in den Waschbecken befindlichen Wassers. Bei ausdrücklicher Bestellung von Waschbeckenkabinen, obliegt die Betreiberverantwortung während der Nutzungsdauer ausschließlich dem Mieter.
  • Geschäftsbedingungen der EGN über die Vermietung von mobilen Toilettenkabinen
  • § 6 Entgelte
    1. Das vereinbarte Entgelt ist zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer in EURO zu zahlen. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Reinigung, die Abholung und das Verbringen der Toilettenkabinen zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung der Toilettenkabine oder Wartezeiten hat der Mieter, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.
    2. Die Mietpreise ergeben sich aus der Preisliste oder dem Angebot des Vermieters. Die Mietpreise sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, insoweit freibleibend, als der Vermieter berechtigt ist, die Mietpreise den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere steigenden Materialkosten und Lohnerhöhungen, anzupassen. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich rückwirkend.
    3. Als Mindestmietsatz gilt der Mietpreis für vier Kalenderwochen. Ist mit dem Mieter ein kürzerer Berechnungszeitraum vereinbart, so wird jedoch für jede angefangene Woche der volle Wochenmietpreis berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage des Lagerausgangs und endet mit dem Eingangstag. Beide Tage gelten als Miettage. Die Liefer- und Abholwoche wird zum jeweiligen Wochenpreis netto berechnet.
    4. Rechnungen des Vermieters sind sofort ohne Abzug zu zahlen außer es gelten andere Vereinbarungen.
    5. Der Mieter kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Mieter in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt.
    6. Bleibt der Mieter trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als 10 Tage in Verzug, kann der Vermieter die Toilettenkabinen abholen und damit das Mietverhältnis beenden. Gleiches gilt für den Fall, dass über das Vermögen des Mieters das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.
    7. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Vermieters steht dem Mieter nur zu, soweit es sich um streitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
  • § 7 Schadenersatz
    1. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    2. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    3. Sofern die Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für seine Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  • § 8 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
    1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    3. Der Vermieter ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen; er kann sich zur Erfüllung des Vertrages Dritter bedienen.
    4. Sofern der Vermieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Vermieters Gerichtsstand. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

Geschäftsbedingungen der EGN über die Vermietung von Toilettenwagen zusätzlich zu den AGB Mobiltoiletten

Allgemeine Mietbedingungen Toilettenwagenvermietung der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH

  • § 1 Mietvoraussetzungen
    Anhänger werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen gültigen Personalausweis vorlegen können und ggf. eine Kaution hinterlegen. Zum Transport der Anhänger, muss der Mieter im Besitz einer dem Zweck entsprechenden und gültigen Fahrerlaubnis sein.
  • § 2 Vermietung in das Ausland
    Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete (§ 8, Abs. 4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.
  • § 3 Mietverträge / Stornierung
    Sollte der Mieter eine durch den Vermieter telefonisch, per Fax oder Mail bestätigte Anmietung eines Fahrzeugs vor Mietbeginn stornieren, haftet er wie folgt: – bis 14 Tage vor Mietbeginn ohne Berechnung – bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtmietpreises – innerhalb von 7 Tagen vor Mietbeginn 100% des Gesamtmietpreises. Bei Totalausfall eines gemieteten Fahrzeugs durch höhere Gewalt oder Unfall besteht keine Ersatzpflicht seitens des Vermieters.
  • § 4 Übernahme
    Mit der Übernahme des Anhängers erkennt der Mieter an, dass sich das Mietobjekt in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Erkennbare Mängel müssen schriftlich festgehalten werden.
  • § 5 Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrsund Betriebssicherheit, Reifendruck, Bremsen, Beleuchtung.
    2. Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl verantwortlich und hat denselben bei Nacht an einem gesicherten Platz abzustellen und mit dem dazugehörenden Schloss zu sichern.
    3. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.
    4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Anhängers entstehen könnten.
    5. Die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Ladung, Ladungssicherung und Transport sind unbedingt einzuhalten.
    6. Der Betrieb des Fahrzeugs wird durch den Mieter oder durch Ihn beauftragte Personen überwacht.
  • § 6 Unfälle und sonstige Schäden
    1. Der Mieter hat ggf. als Sicherheitsleistung vor Fahrtantritt eine Kaution zu stellen. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Mieter zu verantworten hat, wird die Kaution bis zur Schadensfeststellung zurückgehalten.
    2. Der Anhänger ist gegen Haftpflicht und Teilkasko versichert.
    3. Abgesehen von den Fällen des § 9, Abs. 1, haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Anhängers, insbesondere für
      • a) Reparaturkosten (incl. beschädigter Stützräder)
      • b) Mietausfall gem. Abs. 4
      • c) Wertminderung
      • d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten usw.
    4. Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall.
    5. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen; Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern.
    6. Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.
  • § 7 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
    1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    2. Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
    3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.
    4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
  • § 8 Für Toilettenwagen gilt:
    Zum Betrieb des Toilettenwagens müssen Frischwasser und Strom vorhanden sein. Die ordnungsgemäße Möglichkeit der Einleitung der Fäkalien ins örtliche Kanalnetz ist vom Mieter im Vorfeld zu klären. Die zum Anschluss erforderlichen Leitungslängen sind vorher mitzuteilen. Zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung müssen Standplatz und Anschlussstellen frei zugänglich sein. Der Betrieb des Toilettenwagens wird vom Mieter oder von einer durch den Mieter beauftragten Person überwacht. Für Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder unterlassener Aufsicht haftet der Mieter. Bei selbstvorgenommener Reinigung erfolgt diese auf haushaltsübliche Weise. Der Toilettenwagen darf weder geflutet noch mit einem Hochdruckreiniger gereinigt werden.